Es liege sodann weder ein Organigramm der C._____ AG noch ein Stellenbeschrieb der Funktion des Geschäftsführers bei den Akten, aus welchen entnommen werden könnte, dass den Geschäftsführer keinerlei Verantwortung für die Arbeitssicherheit im Betrieb treffe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dubio pro duriore ebenfalls eine Garantenstellung innegehabt habe. Zudem stimme einerseits nicht, dass sich keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt an der Drehbank finden liessen bzw. basierend auf den Abklärungen der SUVA und der D._____ AG davon ausgegangen werden -7-