Die Verantwortung für den Fertigungsbetrieb sei an den Fertigungsleiter, also an den Mitbeschuldigten E._____, delegiert bzw. übertragen gewesen. Folglich sei dieser für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich gewesen. Vorliegend seien keine besonderen Umstände erkennbar, die für den Beschuldigten den Schluss zugelassen hätten, dass der Fertigungsleiter seinen Pflichten nicht nachkommen würde. Folglich sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit ohnehin nicht dem Beschuldigten, sondern dem Fertigungsleiter zuzuweisen.