Den Verfahrensakten sei weiter zu entnehmen, dass die D._____ AG am 6. September 2024 (recte: 2022) die Kupplung der Drehmaschine eingestellt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2022 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er selbst gehe nicht von einem technischen Defekt aus und er schliesse eine Manipulation aus. Von einer nicht ordnungsgemäss funktionierenden Kupplung sei nie die Rede gewesen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Feststellungen der SUVA sei davon auszugehen, dass sich die Drehbank zum Unfallzeitpunkt in betriebsbereitem und einwandfreiem Zustand befunden habe.