Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.10 (STA.2022.2596) Art. 163 Entscheid vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Spühler, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 16. Dezember 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 20. Juli 2022, ca. 15:46 Uhr, bearbeitete A._____ (fortan: Beschwerde- führer) im Rahmen seiner damaligen, erst kürzlich angetretenen Anstellung bei der C._____ AG an der Drehbank sog. Tauchrohre. Beim Bearbeiten des letzten Tauchrohrs brach das rotierende Tauchrohr aus und traf den Beschwerdeführer, wodurch dieser insbesondere ein schweres Schädel- Hirn-Trauma, ein Wirbelsäulentrauma, ein Thoraxtrauma sowie eine Mittel- gesichtsfraktur erlitt. Der Beschwerdeführer musste in der Folge mit der Rettungsflugwacht ins Universitätsspital Zürich geflogen werden, wo er mehrmals operiert wurde. Daran anschliessend war er zwischen dem 4. August 2022 und dem 16. November 2022 zwecks neurologischer Re- habilitation in der Rehaklinik Bellikon. Auch nach dem Austritt aus der Rehaklinik Bellikon zeigten sich beim Beschwerdeführer eine Akzentuie- rung von entwicklungsbedingt vorbestehenden kognitiven Schwächen (Sprachentwicklungsstörung mit Legasthenie und Dyskalkulie, Lernbehin- derung nicht ausgeschlossen) mit Folgen für seine Arbeitsfähigkeit (für die meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkte Funktionsfä- higkeit, stark verlangsamtes Arbeitstempo, verminderte Fehlerkontrolle so- wie verminderte Konzentrationsleistung/Flexibilität; Notwendigkeit von Ein- gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung). 1.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten die Strafsache wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau mit Entscheid SBK.2023.210 vom 3. November 2023 gut und wies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten holte daraufhin mit Editionsverfü- gungen vom 5. Februar 2024 und 17. Mai 2024 sämtliche Unterlagen/Be- richte zur Betriebskontrolle der SUVA bei der C._____ AG sowie zur Prü- fung der Drehmaschine durch die D._____ AG ein und liess am 14. Mai 2024 den damaligen Produktionsleiter der C._____ AG, E._____ (Mitbe- schuldigter), sowie am 13. Juni 2024 den damaligen Geschäftsführer der C._____ AG, B._____ (fortan: Beschuldigter), delegiert einvernehmen. 2. Am 16. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Zivilklagen wurden keine behandelt. Dem Beschul- digten wurde eine Entschädigung ausgerichtet. -3- Die Einstellungsverfügung wurde am 17. Dezember 2024 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 23. Dezember 2024 zuge- stellte Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2024 mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. STA4 ST.2022.2596) sei aufzuheben und sie sei an- zuweisen, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB gegen den Beschuldigten fort- zuführen, wobei insbesondere folgende Untersuchungshandlungen vorzu- nehmen seien: - Es sei F._____ ([…]), c/o C._____ AG, Q-Strasse, […] als Zeugin zu befragen. - Es sei G._____, geb. tt.mm.jjjj, R-Strasse, […] als Zeuge zu befragen. - Es sei die C._____ AG aufzufordern die Betriebsanleitung bzw. Sicher- heitsvorschriften für die Drehmaschine, die Wartungsprotokolle der Drehmaschine für die Zeit vor dem 20. Juli 2022 sowie die Unterlagen zu vor dem 20. Juli 2022 durchgeführten Einführungen, Instruktionen und Sicherheitsschulungen betr. die Drehmaschine zu edieren. - Es sei die Drehmaschine der C._____ AG, an welcher sich der Unfall ereignet hat, unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerde- führers einem Augenschein zu unterziehen. - Es sei ein sicherheitstechnisches Gutachten zur Drehmaschine einzu- holen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulas- ten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Januar 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 leistete der Beschwerdefüh- rer am 31. Januar 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein. 3.6. Mit Eingabe vom 29. März 2025 reichte der Beschuldigte eine Honorarnote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, der sich auch als Zivil- und Strafkläger konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straf- tatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in -5- der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über An- klageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der Ein- stellungsverfügung aus, im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Be- schuldigte den Arbeitsunfall nicht durch aktives Tun verursacht habe. Aus den Verfahrensakten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ein technischer Defekt an der Drehbank oder eine Manipulation durch eine Drittperson ursächlich wäre. Aus diesem Grund sei die unfallgegenständli- che Drehmaschine bereits einen Tag nach dem Unfall wieder durch die SUVA freigegeben worden. Den Verfahrensakten sei weiter zu entnehmen, dass die D._____ AG am 6. September 2024 (recte: 2022) die Kupplung der Drehmaschine eingestellt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2022 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er selbst gehe nicht von einem technischen Defekt aus und er schliesse eine Manipulation aus. Von einer nicht ordnungsgemäss funktionierenden Kupplung sei nie die Rede gewesen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Feststellungen der SUVA sei davon auszugehen, dass sich die Dreh- bank zum Unfallzeitpunkt in betriebsbereitem und einwandfreiem Zustand befunden habe. Es sei anzunehmen, dass sich allfällige Kupplungsprob- leme erst nach der Freigabe der Maschine manifestiert hätten. Es sei daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den Einstel- lungsproblemen der Kupplung erstellbar. Gemäss Aussagen des Beschuldigten (recte: des Mitbeschuldigten E._____) sei der Beschwerdeführer an der Drehbank instruiert und ange- wiesen worden. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass er ei- gentlich immer an Drehbänken arbeite und er die Drehbank gut verstehe. Ihm sei daher auch bewusst gewesen, dass die Werkstücke bei der Bear- beitung mit der Drehbank jeweils mit einem Reitstock zu sichern seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2022 auch ausgeführt, er lasse den Reitstock bis zum Abschluss der Arbeiten jeweils angezogen. -6- Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Ar- beitsunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den fehlen- den Einsatz des Reitstocks zurückzuführen sei. Mit anderen Worten sei der Arbeitsunfall auf das alleinige Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu- rückzuführen. Aufgrund dieses Fehlverhaltens bestehe kein (hypotheti- scher) Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Unterlassung des Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg. Der Erfolg wäre unabhängig davon, ob eine Instruktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, nicht ver- meidbar gewesen, da der Beschwerdeführer nachweislich gewusst habe, wie die Maschine zu bedienen bzw. der Reitstock einzusetzen sei. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen falle somit ausser Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei für die Zuweisung straf- rechtlicher Verantwortlichkeit in Unternehmen auf dessen Organisations- struktur abzustellen. Entsprechend gebe es sektorale Garantenstellungen. Dem Vertrauensgrundsatz komme dann insofern die Funktion einer Be- grenzung der Vorsichtspflicht zu, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten werde, so- fern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen liessen. Der Be- schuldigte sei zum Unfallzeitpunkt Geschäftsführer der C._____ AG gewe- sen. Die Verantwortung für den Fertigungsbetrieb sei an den Fertigungslei- ter, also an den Mitbeschuldigten E._____, delegiert bzw. übertragen ge- wesen. Folglich sei dieser für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich gewesen. Vorliegend seien keine besonderen Umstände er- kennbar, die für den Beschuldigten den Schluss zugelassen hätten, dass der Fertigungsleiter seinen Pflichten nicht nachkommen würde. Folglich sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit ohnehin nicht dem Beschuldigten, sondern dem Fertigungsleiter zuzuweisen. 3.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten könne nicht gefolgt werden, wenn sie in Anwen- dung der "sektoralen Garantestellung" davon ausgehe, dass dem Ge- schäftsführer der C._____ AG keine Sicherheitsverantwortung zukomme bzw. dass er diese an den Fertigungsleiter und damit an den Mitbeschul- digten E._____ delegiert bzw. übertragen habe. Dabei handle es sich um reine Mutmassungen. Es liege sodann weder ein Organigramm der C._____ AG noch ein Stellenbeschrieb der Funktion des Geschäftsführers bei den Akten, aus welchen entnommen werden könnte, dass den Ge- schäftsführer keinerlei Verantwortung für die Arbeitssicherheit im Betrieb treffe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dubio pro duriore ebenfalls eine Garantenstellung innegehabt habe. Zudem stimme einerseits nicht, dass sich keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt an der Drehbank finden liessen bzw. basierend auf den Abklärungen der SUVA und der D._____ AG davon ausgegangen werden -7- könne, dass die Maschine im Unfallzeitpunkt in betriebsbereitem und ein- wandfreiem Zustand gewesen sei. Falsch sei insbesondere der Hinweis, wonach die SUVA die Maschine bereits einen Tag nach dem Unfall wieder freigegeben haben solle. Die SUVA habe den Beschuldigten vielmehr an- gehalten, vor der Wiederinbetriebnahme der Maschine alle Mitarbeiter über die abgegebenen Sicherheitsregeln zu konventionellen Drehmaschinen zu instruieren und die Maschine auf deren Funktionalität hin zu prüfen. Beide Massnahmen seien zu dokumentieren. Gemäss Rückmeldung des Mitbe- schuldigten E._____ habe die Funktionsprüfung der Drehbank am 6. Sep- tember 2022 und die Instruktion am 8. September 2022 stattgefunden. Da- mit sei der Argumentation, wonach die unmittelbare Freigabe der Maschine gegen einen Defekt spreche, die Grundlage entzogen. Zudem seien von der C._____ AG bis heute keine Unterlagen bzw. keine Dokumentation zu den mit der SUVA vereinbarten Massnahmen eingereicht worden. Es sei somit nicht klar, inwiefern die Funktionalität der Maschine tatsächlich ge- prüft worden sei. Weder die Akten der SUVA noch die Angaben der D._____ AG seien demnach ausreichend, um einen Defekt oder eine man- gelhafte Wartung der Drehbank auszuschliessen. Der Beschwerdeführer weise zum wiederholten Mal darauf hin, dass die zum Beweis offerierten Zeugen bestätigen könnten, dass die sog. "Lünette" bzw. der "Setzblock" an der Drehbank im Unfallzeitpunkt gefehlt habe, was vom Beschuldigten als Geschäftsführer zu verantworten sei. Nicht überzeugend sei andererseits die erneut vorgebrachte Argumenta- tion, wonach der Beschwerdeführer an der Drehbank geschult worden sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stütze sich hierbei einzig auf die Behauptungen des Mitbeschuldigten E._____. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei demgegenüber ausgesagt, keine Instruktion erhalten zu ha- ben. Nachdem die C._____ AG bis heute einen Beweis für die Instruktion schuldig geblieben sei, könne in dubio pro duriore nicht von einer ausrei- chend erfolgten Instruktion ausgegangen werden. Falsch sei weiter die An- nahme, der Beschwerdeführer habe genau gewusst, wie die von ihm im Unfallzeitpunkt bediente Drehbank funktioniert habe. Es sei davon auszu- gehen, dass eben keine genügende Instruktion erfolgt und der Beschwer- deführer entsprechend nicht ausreichend geschult gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als die SUVA festgestellt habe, dass diese Drehbank für die vom Beschwerdeführer durchgeführten "Finish"-Arbeiten ohnehin nicht ge- eignet gewesen sei. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält mit Beschwerdeantwort da- gegen, der Unfall habe sich im Fertigungsbereich der C._____ AG ereignet. Folglich treffe den Beschuldigten keine Garantenstellung. Es sei zutreffend, dass die SUVA in ihrem Bericht die Funktionalitätsprü- fung der Drehmaschine vorgesehen habe. Anders als vom Beschwerde- -8- führer suggeriert, habe die Überprüfung jedoch nicht zum Ziel gehabt, all- fällige Funktionsbeeinträchtigungen vor oder während dem Arbeitsunfall zu evaluieren, sondern solche, welche durch den Unfall selbst entstanden seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht abgeklärt worden sei, ob die von der SUVA festgehaltenen Massnahmen umgesetzt worden seien, sei vorliegend nicht relevant, da es sich um Präventivmass- nahmen handle. Bezüglich Einstellung der Spindelgetriebe-Kupplung sei davon auszuge- hen, dass diese aufgrund des Unfalles selbst verstellt worden sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Kupplung bereits zum Zeit- punkt des Unfalles verstellt gewesen wäre, sei nicht davon auszugehen, dass dadurch die Betriebssicherheit der Maschine nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Andernfalls hätte dies die SUVA anlässlich ihrer Inspektion festgestellt. Aufgrund des Arbeitsrapports der D._____ AG sei erstellt, dass die Klemmvorrichtung einwandfrei funktioniert habe. Es bestünden dem- nach keinerlei Anhaltspunkte, dass eine nicht betriebssichere Maschine vorliegend unfallursächlich gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei zudem davon auszu- gehen, dass eine Instruktion des Beschwerdeführers erfolgt sei. Es sei da- rüber hinaus erstellt, dass der Beschwerdeführer, ungeachtet ob und in welcher Form eine Instruktion erfolgt sei, gewusst habe, dass das Tauch- rohr bis zum Schluss mittels Klemmvorrichtung einzuspannen bzw. zu si- chern sei. Da der Beschwerdeführer dies gewusst habe, wäre der Erfolg auch bei einer rechtsgenüglichen Instruktion und Überwachung eingetre- ten. Folglich liege kein hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen Vornahme der gebotenen Handlung und Erfolg vor. Eine Strafbarkeit sei somit nicht gegeben. 3.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, der genaue Unfallhergang sei nicht bekannt, weil der Beschwerdeführer sich nicht mehr an den Unfalltag erinnern könne und keine anderen Perso- nen den Unfall beobachten hätten. Es könne deshalb nur aus der Situation unmittelbar nach dem Unfall auf die Unfallumstände geschlossen werden. Aus den Bildern und dem Unfallrapport der SUVA ergebe sich, dass der Reitstock nicht fixiert gewesen sei. Es seien jedoch durch die SUVA keine Mängel festgestellt worden. Der Beschwerdeführer müsse selbst den Reit- stock gelöst und ganz nach hinten gefahren haben. Der Beschuldigte sei als Geschäftsleiter nicht unmittelbar dafür zuständig gewesen, den Beschwerdeführer in der Anwendung der Drehmaschine zu schulen und zu instruieren. Als Geschäftsleiter kämen dem Beschuldigten primär Pflichten in der Organisation und Aufsicht zu. Vorliegend habe der Beschuldigte organisatorisch die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen -9- für den Fertigungsbetrieb an den Fertigungsleiter delegiert und sei damit seiner Pflicht nachgekommen. Ausschlaggebend seien die tatsächliche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle. Vorliegend gebe es kein Verhalten des Beschuldigten, das mit hoher Wahr- scheinlichkeit den Unfall verhindert hätte. Der Beschwerdeführer habe ge- wusst, dass die fehlende Stabilisierung eines Werkstücks durch den Reit- stock beim Drehen die Gefahr mit sich bringe, dass das Werkstück raus- springe. Folglich sei es nicht infolge fehlenden Wissens über die notwendi- gen Sicherheitsmassnahmen zum Unfall gekommen. Eine Instruktion über die Sicherung des Reitstocks hätte nicht verhindert, dass der Beschwerde- führer vergessen würde, den Reitstock zu verwenden. Weil der Beschwer- deführer um die Wichtigkeit des Reitstockes gewusst habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es die Vergesslichkeit oder Unachtsamkeit des Beschwerdeführers gewesen sei, die zum Unfallereignis geführt habe. Die SUVA habe weiter nicht festgehalten, weshalb sich die Drehmaschine nicht für den "Finishing"-Prozess eigne. Es stehe daher nicht fest, dass der Unfall an einer anderen Maschine nicht passiert wäre. Vorliegend sei die fehlende Sicherung des Reitstocks und nicht die allfällige geringere Eig- nung der Maschine die Ursache des Unfalls gewesen. Weder aus dem Ar- beitsrapport der D._____ AG noch dem Unfallrapport der SUVA könne ge- schlossen werden, dass die Maschine zum Unfallzeitpunkt an einem tech- nischen Mangel gelitten habe. Eine "Lünette" bzw. ein "Setzblock" könne anstelle eines Reitstocks einge- setzt werden, um ein Werkstück abzustützen. Das heisse, dass gerade wenn keine "Lünette" vorhanden sei, der Reitstock zur Sicherung verwen- det werden müsse. Das Vorliegen einer "Lünette" hätte den Unfall nicht verhindert. Die vom Beschwerdeführer beantragten Untersuchungshandlungen seien nicht zielführend und allesamt abzulehnen. Es sei jedoch darauf hinzuwei- sen, dass der Fertigungsleiter nicht nur pauschal behauptet habe, dass der Beschwerdeführer an der Drehmaschine instruiert worden sei. Vielmehr habe er angegeben, dass die Instruktion durch einen erfahrenen Mitarbei- ter erfolgt sei. Der Beschwerdeführer wiederum gestehe selbst ein, dass eine Schulung erfolgt sei. Er habe jedenfalls, weil er schon jahrelang mit Drehbänken gearbeitet habe, nicht nach einer Instruktion gefragt. 3.5. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Stellungnahme schliesslich vor, aus den Angaben der SUVA im Rapport ergebe sich nicht, ob die Abklä- rungen der SUVA genügend gewesen seien, um einen Defekt oder eine mangelnde Wartung der Drehbank auszuschliessen. Dies gelte umso mehr, als sich die SUVA bei ihren Abklärungen auf Aussagen des - 10 - Mitbeschuldigten E._____ gestützt habe. Ob die Klemmung und Arretie- rung im Unfallzeitpunkt einwandfrei funktioniert habe, ergebe sich nicht aus der Rechnung der D._____ AG. Es werde bestritten, dass eine bereits zum Unfallzeitpunkt defekte Kupplung keinen Einfluss auf die Betriebssicherheit der Drehmaschine gehabt hätte. Ob und inwiefern eine Instruktion des Be- schwerdeführers erfolgt sei, sei von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten nicht abgeklärt worden. Mangels entsprechender Abklärungen könne somit auch heute nicht davon ausgegangen werden, dass der adäquate Kausalzusammenhang aufgrund eines allfälligen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers verneint werden müsse, könne die Adäquanz schliess- lich nur verneint werden, wenn das Verschulden des Opfers derart schwer wiege, dass dieses alle anderen Mitursachen wie mangelhafte Instruktion oder einen Defekt an der Drehmaschine in den Hintergrund dränge. Der Beschuldigte argumentiere mit Hinweis auf den Polizeirapport, dass die Drehbank nach dem Unfall nicht verändert worden sei. Dies werde be- stritten. Den Ausführungen des Beschuldigten zufolge sei der Reitstock so- dann nicht fixiert gewesen und ganz nach hinten gefahren worden. In dieser Stellung lasse sich unmöglich ein Tauchrohr polieren. Es könne sich ent- sprechend unmöglich um die Ausgangsposition handeln. Es gebe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer den Reitstock während dem Ar- beitsvorgang hätte lösen sollen. Es werde sodann bestritten, dass das Werkstück bereits fertig poliert gewesen sei. Der Hinweis der SUVA, wo- nach die Drehbank für den "Finishing"-Prozess nicht geeignet gewesen sei, vermöge vielleicht noch keine Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen. Es sei aber zumindest ein Indiz, wie in der C._____ AG gearbeitet werde: Der Beschwerdeführer sei angehalten worden, ohne Instruktion Arbeiten an ei- ner für den Arbeitsvorgang nicht geeigneten Maschine, welche zudem über ein defektes Getriebe verfügt habe und weder mit einer "Lünette" noch ei- nem "Setzblock" ausgerüstet gewesen sei, auszuführen. 4. 4.1. 4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Tä- ter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsich- tigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflicht- widriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Voraus- setzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen - 11 - (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.1). 4.1.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände so- wie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beach- tenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Ver- einigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.2, je mit Hinweisen). 4.1.3. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Er- folgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den kon- kreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Da- nach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den einge- tretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Kon- struktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht ge- rechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.3, mit wei- teren Hinweisen). 4.1.4. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg ver- meidbar war. Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.4, mit weiteren Hinweisen). - 12 - 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es könne nicht ausge- schlossen werden, dass der Unfall auf einen technischen Defekt der Dreh- maschine zurückzuführen sei. 4.2.2. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2022 sei die Drehbank nach dem Unfall nicht verändert worden und habe sich somit im Zustand befunden, wie auf den Bildern der beiliegenden Fotomappe er- sichtlich sei. Die Drehbank sei vor Ort nach Rücksprache mit dem zustän- digen Staatsanwalt durch Polizeiabsperrband abgesperrt und den anwe- senden Mitarbeitern mitgeteilt worden, dass die Drehbank bis auf Widerruf nicht benutzt oder angefasst werden dürfe (act. 135 f.). Gemäss Feststel- lungen der Situation nach dem Unfall durch die SUVA (Unfallrapport vom 21. Juli 2022; act. 228 ff.) sei die Schutzbrille des Beschwerdeführers auf dem Boden gelegen, die Maschine noch im Zustand "Ein" gewesen und der Reitstock ganz nach hinten gefahren. Es hätten ca. 50 cm zum rechten Rohrende gefehlt. Der Reitstock sei nicht fixiert gewesen (act. 230). Aufgrund der angetroffenen Situation erscheint naheliegend, dass der Be- schwerdeführer die Maschine laufen liess, ohne das Tauchrohr mittels Reit- stocks eingeklemmt zu haben. Andernfalls wäre der Reitstock nicht ganz nach hinten gefahren bzw. ca. 50 cm von der Position entfernt gewesen, wo er korrekterweise hätte sein müssen. Durch die fehlende Fixierung des Tauchrohrs mittels Reitstocks lässt sich das dokumentierte Unfallbild – das durch die Rotation ausgebrochene und auf dem massiven Sockel der Dreh- maschine aufgeschlagene Tauchrohr – logisch erklären. An diesem nahe- liegenden Unfallhergang vermag die möglicherweise fehlende "Lünette" bzw. der "Setzblock" nichts zu ändern, kommt eine solche schliesslich nur dann zum Einsatz, wenn wegen der gewünschten Form des Werkstücks der Einsatz einer Zentrierspitze (und damit der Pinole resp. des Reitstocks) nicht möglich oder nicht ausreichend wäre (vgl. https://de.wikipe- dia.org/wiki/L%C3%BCnette_(Drehen); besucht am 2. Mai 2025). Vorlie- gend wurde ein 100 cm langes, hohles Tauchrohr bearbeitet (act. 230), welches ohne Weiteres durch die in der Pinole des Reitstocks montierte Zentrierspitze hätte befestigt werden können, was aber – wie bereits aus- geführt – nicht der Fall war (vgl. insb. Fotografien 5, 2, 7, 8; act. 139 ff.). Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht davon auszugehen, dass je- mand die Drehbank zwischen dem Unfallereignis und dem Erstellen der Fotografien durch die Kantonspolizei Aargau verstellt hätte, dokumentierte doch die Kantonspolizei Aargau den Unfallort bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem der verunfallte Beschwerdeführer noch vor der Drehbank auf dem Boden lag und durch die Notfallsanitäter medizinisch betreut wurde (vgl. act. 138). Ein Hinweis auf einen allfälligen Defekt des Reitstocks findet - 13 - sich weder im Unfallrapport der SUVA (act. 228 ff.) noch im Schreiben der D._____ AG (act. 242). Im Gegenteil, gemäss Rapport der D._____ AG vom 6. September 2022 sei die Reitstockklemmung und die Pinolenarretie- rung ausgetestet worden und diese würden einwandfrei klemmen (vgl. act. 243). Inwiefern ein Defekt an der Kupplung des Spindelgetriebes der Drehbank für das Ausbrechen des Tauchrohrs relevant wäre, ist vom Be- schwerdeführer weder schlüssig dargetan noch ersichtlich, hat das Tauch- rohr schliesslich auf der Seite des Reitstocks und nicht auf der Seite des Spannfutters, wo sich der Drehmotor und damit das Spindelgetriebe befin- det, ausgeschlagen. Auf der Seite des Spannfutters war das Tauchrohr demgegenüber derart gut befestigt/eingeklemmt, dass es auch hielt, als das Tauchrohr ausbrach und auf dem massiven Sockel der Drehmaschine aufschlug, sodass es die laufende Maschine blockierte (vgl. Feststellungen der SUVA, denen zufolge die Maschine im Zustand "Ein" vorgefunden wurde; act. 230). Zudem ging auch die SUVA im Rahmen der (Sofort-)Mas- snahmen lediglich davon aus, dass die Maschine durch den Schlag be- schädigt worden sein könnte (act. 232). Zu beachten ist schliesslich auch, dass die Drehmaschine nun seit rund 2.5 Jahren wieder in Betrieb ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Besichtigung oder eine erneute Prü- fung der Maschine Rückschlüsse auf den Zustand im Zeitpunkt des Unfalls erlauben würden. Mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sind demnach keinerlei An- haltspunkte für einen unfallursächlichen Defekt der Drehmaschine auszu- machen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, mittels welcher Untersu- chungshandlung diesbezüglich neue Erkenntnis erlangt werden könnten. Vielmehr ist gestützt auf den aktuellen Verfahrensstand davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer den Reitstock zum Unfallzeitpunkt nicht verwendete, was aufgrund der Rotationsbewegung des Tauchrohrs zu des- sen Ausbrechen und damit zum verfahrensgegenständlich Arbeitsunfall ge- führt hat. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, ein grobes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden seinerseits liege nicht vor. 4.3.2. Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers die Massnah- men zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11), Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (Gesundheitsschutz, [ArGV 3; - 14 - SR 822.113]) und – zwecks Verhütung von Berufsunfällen und Berufs- krankheiten – aus Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Die Arbeitgeberin sorgt sodann dafür, dass alle in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnah- men der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und an- geleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingun- gen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Art. 6 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV; SR 832.30], siehe auch Art. 5 Abs. 1 ArGV 3). Zu ihren Pflichten gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschrif- ten verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV und Art. 5 Abs. 2 ArGV 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.1). Gemäss Checkliste der SUVA über konventionelle Drehmaschinen ist u.a. zu überprüfen, ob das Personal im sichern Arbeiten an der Drehmaschine instruiert wurde, ob das Befolgen der gültigen Regelungen von den Vorge- setzten kontrolliert wird und ob die Dreher/-innen mindestens einmal im Jahr für Gefährdungen sensibilisiert werden, die durch Vergessen, Be- quemlichkeit und Unterschätzung der Gefahren entstehen (Publikations- Nr. 67053.d, Ausgabe: 2000; Ziff. 16 ff.). 4.3.3. Den Akten sind keine Unterlagen betreffend Ausbildung und Instruktion des Beschwerdeführers zu Arbeiten an konventionellen Drehmaschinen zu ent- nehmen. Der Mitbeschuldigte E._____ führte zwar anlässlich seiner Ein- vernahme vom 14. Mai 2024 aus, der Beschwerdeführer sei ganz sicher an der Maschine instruiert und angewiesen worden, dies sei durch einen er- fahrenen Mitarbeiter erfolgt (act. 167, Frage 57). Im Übrigen finden sich je- doch in den Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine erfolgte Ausbildung bzw. Instruktion. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte E._____ verweigern grundsätzlich Aussagen zu Sicherheitsschulungen der Mitarbeiter an der Drehbank bzw. zu Sicherheitsschulungen im Allgemei- nen (vgl. act. 165 ff., Fragen 47, 61, 62; act. 188 ff.). Der Beschwerdeführer führte demgegenüber bereits in seiner Einvernahme vom 10. August 2022 aus, keine Instruktion erhalten zu haben, es sei ihm lediglich gezeigt wor- den, wo die Drehbank sei (act. 155 f., Frage 21). Aus dem Bericht der SUVA "Feststellungen und Massnahmen" ergibt sich zudem, dass die SUVA nach dem Unfallereignis mit der C._____ AG als Sofortmassnahme vor der Wiederinbetriebnahme der Drehmaschine die Instruktion sämtlicher Bediener "über die abgegebenen Sicherheitsregeln zu konventionellen Drehmaschinen" sowie die Dokumentation der Instruktion vereinbarte (act. 220), was wiederum den Schluss nahelegt, dass die Instruktion der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht genügend war. Zudem wurde - 15 - vereinbart, neue Mitarbeitende arbeitsmittelspezifisch mit den abgegebe- nen Sicherheitsregeln für Metall zu instruieren, der Fokus liege dabei auf den vorherrschenden Gefahren und dem sicheren Verhalten dagegen (act. 220), was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass bis zu diesem Zeit- punkt neue Mitarbeiter nicht genügend instruiert wurden. Gestützt auf den derzeitigen Aktenstand erscheint daher fraglich, ob der Beschwerdeführer genügend über Arbeiten an der Drehbank instruiert bzw. ob er auf die mit der Benützung einer Drehbank einhergehenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen infor- miert und angeleitet wurde. Ungeklärt ist zudem, ob bei der C._____ AG Unterlagen über Sicherheitsschulungen der Mitarbeiter bzw. des Be- schwerdeführers erhältlich sind und inwiefern H._____, welcher gemäss Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ den Beschwerdeführer instruiert haben soll (act. 167, Frage 58), den Beschwerdeführer tatsächlich auf die Gefahren in Bezug auf Arbeiten an der Drehbank hinwies. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geht davon aus, dass vorliegend – unbesehen einer allfälligen Instruktion des Beschwerdeführers – der Be- schwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen bereits gewusst habe, wie mit Drehbänken zu arbeiten sei, weshalb die hypothetische Kausalität zwischen der gebotenen Handlung des Beschuldigten (Instruktion des Be- schwerdeführers) und dem deliktstechnischen Erfolg (Arbeitsunfall vom 20. Juli 2022) unterbrochen sei. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, seit er arbeite, habe er immer mit Drehbänken und anderen, teils gefährli- chen Geräten gearbeitet und dass er den Reitstock angezogen lasse, bis er fertig sei (act. 156, Fragen 23, 27). Dieser Umstand lässt jedoch nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass er genügend über die Gefahren einer Drehmaschine und insbesondere über die sicherheitsrelevante Funktion des Reitstocks instruiert wurde. Denn aus der Einvernahme des Beschwer- deführers ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer die Sicherheitsre- levanz des Reitstocks bewusst war. Entgegen der Annahme der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten liegt auch nicht auf der Hand, dass der Be- schwerdeführer die Verwendung des Reitstocks als für die Sicherheit rele- vant verstanden hat. Es ist ebenfalls denkbar, dass der Beschwerdeführer lediglich um die offensichtlichere Funktion des Reitstocks wusste, nämlich die Stabilisierung und Abstützung des sich drehenden Rohrs der Präzision wegen, um an diesem mit Hilfe der Drehmeissel und dem Meisselhalter präzise Schnittbewegungen durchzuführen. Da der Beschwerdeführer im Unfallszeitpunkt lediglich die bereits bearbeiteten Rohre im Rahmen der "Finish"-Arbeiten polierte, mithin keine präzisen Schnittbewegungen durch- führen musste, liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auf den Reitstock aufgrund vermeintlich fehlender Notwendigkeit verzichtete. Wäre dem so, kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte auch trotz gebotener Aufklärung bzw. Instruktion über die mit der Be- nützung einer Drehbank einhergehenden Gefahren auf die Verwendung des Reitstocks verzichtet. - 16 - Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen des Mitbeschuldigten E._____ im Rahmen seiner damals erst kürzlich an- getretenen Anstellung bei der C._____ AG eigentlich Schweissarbeiten ausgeführt habe und im Bereich Montage und Spedition in einem anderen Stockwerk tätig gewesen sei (act. 166, Frage 52). Gemäss Lebenslauf des Beschwerdeführers war der Beschwerdeführer bis zur Bewerbung bei der C._____ AG auch einzig im Schweissen ausgebildet und primär in diesem Bereich beruflich tätig (act. 158). Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner frühe- ren Anstellungen bereits über genügend Ausbildung und Erfahrung in Be- zug auf Arbeiten an konventionellen Drehmaschinen verfügte, sodass ge- ringere Anforderungen an die Instruktion gestellt werden könnten. Auffallend ist darüber hinaus auch, dass auf den Bildern der Kantonspolizei Aargau der angetroffenen Situation der Drehmaschine nach dem Unfall die Schutzhaube oberhalb des Spannfutters nicht herunter bzw. über das Spannfutter geklappt ist (vgl. insb. act. 139 f.: die metallene Schutzhaube ist senkrecht nach oben statt waagrecht über das Spannfutter geklappt), wobei die Drehbank nach dem Unfall nicht verändert worden sei (act. 135). Bei der Schutzhaube des Spannfutters handelt es sich gemäss Ausführun- gen des Mitbeschuldigten E._____ grundsätzlich um die einzige Sicher- heitsvorkehrung der (alten) Maschine (act. 164, Frage 29; vgl. auch Check- liste der SUVA über konventionelle Drehmaschinen, Ziff. 7). Demnach war zum Unfallzeitpunkt neben dem nicht verwendeten Reitstock mutmasslich auch eine zweite, grundlegende Sicherheitsvorkehrung bzw. -vorschrift in Bezug auf Arbeiten an einer konventionellen Drehmaschine vom Be- schwerdeführer nicht beachtet worden, womit ein weiterer Anhaltspunkt da- für vorliegt, dass der Beschwerdeführer nicht genügend instruiert oder ge- gebenenfalls nicht genügend überwacht wurde. 4.3.4. Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass gestützt auf den aktuellen Ak- tenstand nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerde- führer bei Stellenantritt genügend über Arbeiten an der Drehmaschine und die damit einhergehenden Gefahren instruiert worden ist. Mangels gefah- renbezogener Instruktion fehlt es folglich auch am Bewusstsein für die ent- sprechenden Gefahren, womit nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, der Erfolg wäre auch trotz Vornahme der gebotenen Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eingetreten. Die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten geht demnach zu Unrecht von einem groben, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschulden aus. Trotz des möglicherweise gegebenen Fehlverhaltens des Beschwer- deführers ist eine Mitverantwortung seitens der bei der C._____ AG zum - 17 - Unfallszeitpunkt für Sicherheitsbelange verantwortlichen Personen nicht ausgeschlossen. Ob der Beschuldigte – wie er geltend macht – vorliegend tatsächlich orga- nisatorisch die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen für den Ferti- gungsbetrieb an den Fertigungsleiter delegierte bzw. delegieren durfte und damit seiner Pflicht nachgekommen ist, gilt es von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten abzuklären. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht ab- schliessend die zum Unfallzeitpunkt relevante Unternehmensorganisation sowie die Verantwortlichkeit für Schulung, Instruktion und Überwachung der Mitarbeiter. Da der Mitbeschuldigte E._____ als Fertigungsleiter bei der C._____ AG darüber hinaus geltend macht, nicht für den Beschwerdefüh- rer und seine Schulung verantwortlich gewesen zu sein, wird die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten die Verantwortlichkeit im Betrieb genauer zu beleuchten haben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich insofern als begrün- det. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist anzuweisen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Von konkreten Anweisungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, wird hingegen ab- gesehen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). 5.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Rahmen seines Obsiegens richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom noch offenen Ausgang des Strafverfah- rens ab. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 5.3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzuspre- chen. - 18 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Dezember 2024 aufge- hoben. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 19 - Aarau, 4. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz