Vorliegend geht es ohnehin nur um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beweisantrag auf Aufnahme sämtlicher XRY- Daten der Spiegelung seines Mobiltelefons und derjenigen der Mitbeschuldigten in die Akten zu Recht abgewiesen hat. Zur Beantwortung der sich hier stellenden Frage erweist sich die Einsicht in die Akten für den Beschwerdeführer nicht als notwendig. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer sämtliche Akten des Verfahrens ST.2024.2 erhalten und es besteht kein Interesse an einer Akteneinsicht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen.