Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er im Besitz der Akten war, diese jedoch aufgrund zweier Verfahren der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überlassen habe. Wie die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2025.123 vom 2. Juni 2025 E. 3.4 bereits festgehalten hat, wurden dem Beschwerdeführer die kompletten Akten (elektronische Kopie auf USB-Stick) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg vom 29. Januar 2025 zugestellt und die zwischenzeitlich neu angefallenen Akten mit Schreiben vom 15. April 2025 nachgereicht.