2. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 15. Mai 2025 um Zustellung der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Akten mit der Begründung, dass er derzeit über keine Akten verfüge. Diese seien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und würden für die Verfahren SBK.2025.34 und SBK.2028.78 verwendet. Da die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg keine Kopie für den Beschwerdeführer eingereicht habe, mache es den Anschein, dass sie ihm weiterhin die Akten vorenthalten wolle. -8-