Ein Zuwarten mit der Beweisabnahme führt aller Voraussicht nach nicht zu einem Beweisverlust und es besteht kein konkretes Risiko des Beweisverlustes. Die theoretische Möglichkeit reicht nicht aus. Damit besteht ein Beschwerdeausschlussgrund nach Art. 394 lit. b StPO, weil der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.