Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt sowohl im Schreiben vom 22. April 2025 als auch in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass sie nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Aargau dem Beschwerdeführer versichern könne, dass die fraglichen Daten länger als ein Jahr aufbewahrt würden (vgl. E. 1.2.1 und 1.2.3 hiervor). Zudem legte sie als Nachweis eine E- Mail des Gruppenchefs der IT-Forensik der Kriminalpolizei IFC der Kantonspolizei Aargau bei, wonach die Daten länger als ein Jahr ab Rapportierungsdatum und sicher bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gespeichert bleiben würden (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort).