Allerdings wurde gleichzeitig festgehalten, falls eine längere Sicherung der Daten seitens der Justizbehörden gefordert werde, ein entsprechender Auftrag innerhalb dieses Zeitraums zu stellen sei (Beschwerdebeilage [BB] 8, S. 13). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt sowohl im Schreiben vom 22. April 2025 als auch in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass sie nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Aargau dem Beschwerdeführer versichern könne, dass die fraglichen Daten länger als ein Jahr aufbewahrt würden (vgl. E. 1.2.1 und 1.2.3 hiervor).