der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht dar und es geht auch aus den Akten nicht hervor, welcher Rechtsnachteil ihm entstehen würde, wenn er seinen Beweisantrag auf Aufnahme sämtlicher XRY-Daten der Spiegelung seines Mobiltelefons und derjenigen der Mitbeschuldigten vor dem erstinstanzlichen Gericht stellen würde. Soweit er behauptet, die gesicherten Daten, demnach Beweise, drohten verlustig zu gehen, da sie gemäss Rapport vom 19. September 2024 nur während eines Jahres nach Rapporterstellung aufbewahrt würden, kann ihm nicht gefolgt werden.