Demnach ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in Daten, die gar nicht Bestandteil der Akten sind, weshalb sein Begehren nicht wie ein Akteneinsichtsgesuch, sondern wie ein Beweisantrag zu behandeln ist, der mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.4.1 und 1.4.2). Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde – wie in E. 1.1 hiervor dargelegt – nur zulässig, wenn -7-