1.3. Streitig sind vorliegend diejenigen Daten, die sich im Zeitpunkt der Übergabe an die Polizei auf den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ befanden und entsprechend gespiegelt wurden, dann aber nicht Eingang in die Akten fanden. Zuvor waren die Mobiltelefone als Datenträger sichergestellt und durchsucht worden. Diejenigen Daten, welche als Beweismittel gebraucht wurden, wurden in die Akten aufgenommen. Alle anderen Daten wurden nicht Bestandteil der Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.3).