Die Staatanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe noch nicht Anklage erhoben; wann sie dies tun werde, sei unbekannt. Da konkret Beweise verloren zu gehen drohten, könne mit der Beweisabnahme nicht zugewartet werden. Es mache keinen Sinn, den Beweisantrag anlässlich der Hauptverhandlung zu stellen, wenn bis dahin der Verlust dieser Daten drohe. Durch die Weigerung, diese wichtigen Daten zu den Akten zu nehmen, verletze die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. Ohne Akten könne er seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen.