Somit bestehe schon ab dem 6. Mai 2025 die Gefahr, dass die Daten, je nach Rapportdatum, verloren gingen. Der Beschwerdeführer wisse mangels aktueller Akten – der Beschwerdeführer sei zur Akteneinholung gezwungen gewesen, zwei immer noch am Obergericht hängige Beschwerden (SBK.2025.34 und SBK.2025.78) einzureichen – nicht, wann die Rapporte erstellt worden und wie lange die Daten noch vorhanden seien. Es treffe entgegen der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 23. April 2025 vertretenen Ansicht nicht zu, dass gegen die angefochtene Verfügung kein Rechtsmittel gegeben sei. Die Staatanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe noch nicht Anklage erhoben;