Sollte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Bedenken betreffend die „sensiblen Daten“ haben, so seien die Daten der Handys der Mitbeschuldigten auf die Chats der Beschuldigten untereinander zu beschränken; er selber verzichte auf den Schutz dieser angeblichen Privatsphäre. Es sei davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ auch einen bilateralen Chat geführt hätten. In diesem seien unweigerlich auch Aussagen über den Beschwerdeführer und vor allem betreffend Kinderpornografie getätigt worden, weshalb die Chats unabdingbar seien, um seine Unschuld zu belegen.