1.2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe Anspruch auf Akteneinsicht. Er solle an den Abschlusseinvernahmen vom 26. bis 28. Mai 2025 zu den einzelnen Delikten Stellung beziehen, wofür er die gespiegelten XRY-Daten und -Dateien benötige, da er auf sämtliche Chats (inkl. Bildern, Sprachnachrichten, Videos) zugreifen wolle. Die Akten seien unvollständig, da nicht alle Chats darin aufgenommen worden seien. Sollte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Bedenken betreffend die „sensiblen Daten“ haben, so seien die Daten der Handys der Mitbeschuldigten auf die Chats der Beschuldigten untereinander zu beschränken;