Dies sei unverhältnismässig. Zudem hätten sämtliche fallrelevanten Daten Eingang in die Akten gefunden. Eine Herausgabe würde eine Offenlegung nicht fallrelevanter Daten an andere Verfahrensbeteiligte bedeuten und sei nicht gerechtfertigt. Ob zusätzliche XRY-Daten zu den Akten genommen werden müssten, werde abschliessend nach Durchführung der Schlusseinvernahmen entschieden. Dem Beschwerdeführer stehe es dabei offen, die Strafverfolgungsbehörde auf -5- Entlastendes auf seinem Mobiltelefon hinzuweisen. Seine Mobiltelefone seien ihm bereits herausgegeben worden.