Insofern die Herausgabe sämtlicher XRY-Daten der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten verlangt werde, würde dies bedeuten, dass diese Aktenbestandteil werden würden. Demgemäss müssten sämtliche Dateien, somit auch nicht fallrelevante persönliche Dateien (z.B. Chatnachrichten oder Fotos des Beschwerdeführers) Eingang in die Akten finden. Gerade auf Mobiltelefonen könnten sehr sensible und persönliche Dateien abgespeichert sein. Sofern diese zu den Akten genommen und danach zur Einsichtnahme zugestellt werden würden, würden sie auch weiteren Verfahrensparteien (z.B. Mitbeschuldigten und Privatklägern) zur Verfügung stehen. Dies sei unverhältnismässig.