1.2. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies den Antrag auf Herausgabe sämtlicher XRY-Daten der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten einstweilen ab und hielt zur Begründung fest, nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Aargau dürfe sie dem Beschwerdeführer versichern, dass die gesicherten Daten länger als ein Jahr aufbewahrt würden. Insofern die Herausgabe sämtlicher XRY-Daten der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten verlangt werde, würde dies bedeuten, dass diese Aktenbestandteil werden würden.