1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1). Ein Rechtsnachteil liegt namentlich vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub duldet, da andernfalls ein definitiver Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Zu bejahen ist der Nachteil, wenn die Einvernahme einer hochbetagten, todkranken oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltenden Person verweigert wird, wenn die Sektion einer Leiche abgelehnt wird, wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert hat oder eine Unfallkreuzung umgebaut werden soll, noch bevor ein Augenschein durchgeführt werden konnte; das Gleiche gilt bei der drohenden Vernichtung von