1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar, soweit keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Art. 394 lit. b StPO dient der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Verhinderung von Verfahrensverzögerungen. Der Nachweis des Rechtsnachteils obliegt dabei dem Beschwerdeführer.