3.3. Am 15. Mai 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und begehrte die Zustellung der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zugestellten Akten inkl. USB-Sticks. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gleichen Akten in gleicher Form zuzustellen, wie sie sie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eingereicht habe. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: