"Die IT-Forensik ist anzuweisen, sämtliche XRY Daten und Dateien zu sichern und sicher aufzubewahren, so dass diese XRY Daten und Dateien der Handys des Beschuldigten A._____ und der Handys der Beschuldigten C._____ und B._____, welche im Rahmen des Verfahrens STA6.ST.2024.2 gesichert wurden, bis zur Hauptverhandlung vor dem Sachgericht vorhanden bleiben." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.