8.3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. - 22 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)