6.4. Zusammenfassend kann nicht von einer klaren Sachlage und dem eindeutigen Nichtvorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang mit der operativen Nachsorge nach der Operation vom 9. April 2024 ausgegangen werden, welche die Strafbarkeit des Beschuldigten offensichtlich ausschliessen und die Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (zum jetzigen Zeitpunkt) rechtfertigen würde. Wie oben erwähnt, weist das amtliche Gutachten Widersprüche auf und lässt auch das Privatgutachten am amtlichen Gutachten zweifeln. Damit sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht erfüllt.