_, welcher den Beschwerdeführer untersuchte, ein CT veranlasste und die CT-Befunde mit dem Beschuldigten besprach, in Sachen Verantwortlichkeiten involviert war. Der Privatgutachter weist jedenfalls darauf hin, dass nicht klar sei, ob der Beschuldigte bzw. [...] Dr. med. F._____ die alleinige Verantwortung trage (vgl. Privatgutachten, S. 2 oben [Anwaltsakten Beschwerdeführer]).