Nicht zuletzt werfen die nicht übereinstimmenden Austrittsberichte des Beschuldigten und von Dr. med. F._____ je vom 2. Mai 2024 Fragen betreffend die Verantwortlichkeiten auf. Im Übrigen geht aus den Akten auch nicht abschliessend hervor, ob der Beschuldigte allein für die Nachsorge zuständig war, Dr. med. F._____ während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten nur als Stellvertreter tätig war und ob bzw. inwiefern nicht auch das [...] durch das Handeln des Dienstarztes Dr. G._____, welcher den Beschwerdeführer untersuchte, ein CT veranlasste und die CT-Befunde mit dem Beschuldigten besprach, in Sachen Verantwortlichkeiten involviert war.