(Stellungnahme vom 2. Juni 2025, Rz. 4). Gegebenenfalls müsste der Einwand des Beschuldigten, wonach das Kontrastmittel nicht in sinnvoller Zeit ohne wesentliche Verdünnung angekommen wäre, gutachterlich geklärt werden. Es stellt sich schliesslich auch die Frage, weshalb anlässlich der Nachkontrolle am 22. April 2024 die CRP-Werte nicht überprüft wurden, nachdem der Beschwerdeführer mit nach wie vor deutlich erhöhten CRP-Werten von 166 mg/l am 19. April 2024 (vgl. Hämatolo- gie-Berichte vom 19. April 2024 [Patientenakten [...]/USB-Stick bzw. Zwangsmassnahmen]) entlassen worden war.