des Umstands, dass nach dem Wiedereintritt des Beschwerdeführers in das [...] sogar zwei weitere CTs mit Kontrastmittel gemacht wurden (am 24. April 2024 und 8. Mai 2024, vgl. die entsprechenden CT-Berichte des [...] [Anhang 4 bzw. 10 zum Antrag zur Strafanzeige, Straftatendossier]). Allenfalls hätte ein entsprechendes Überprüfungs-CT auch erst nach der Entfernung der Magensonde durchgeführt werden können, wenn der Beschuldigte einwendet, wegen des geblähten Magens sei von diesem abgesehen worden (Stellungnahme vom 2. Juni 2025, Rz. 4).