Anastomoseninsuffizienz "behandelt" worden sein (vgl. dazu amtliches Gutachten, Bemerkung am Ende, wonach eine Antibiose und/oder Drainage u. U. zur Abheilung einer Anastomoseninsuffizienz ausreichend sein kann [vor der nicht sogleich stattgefundenen 2. Operation wurden Drainagen gemacht, aber zu diesem Zeitpunkt wusste man, dass man eine Anastomoseninsuffizienz behandelte, vgl. Operationsbericht vom 1. Mai 2024, Straftatendossier]). Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte in seinem nach wie vor schlechten Zustand nicht entlassen werden dürfen und es habe keine Überprüfung der Laborwerte stattgefunden (vgl. Antrag zur Strafanzeige [Straftatendossier]).