ausgetreten ist (vgl. Austrittsbericht des Beschuldigten vom 2. Mai 2024, S. 2 [Anhang 5 zum Strafantrag zur Strafanzeige, Straftatendossier]; vgl. indessen diese nicht vorhandene Passage im ansonsten identischen Austrittsbericht von Dr. med. F._____ vom 2. Mai 2024, S. 2 [Patientenakten [...]/USB-Stick bzw. Zwangsmassnahmen]). Abgesehen davon, dass aufgrund der nicht übereinstimmenden Austrittsberichte des Beschuldigten und Dr. med. F._____ und der diesen widersprechenden Darstellung des Beschwerdeführers unklar ist, in welchem Zustand der Beschwerdeführer am 19. April 2024 tatsächlich entlassen wurde, könnte zumindest maskiert durch die durchgeführten Massnahmen auch eine unentdeckte