in anderen Abschnitten des Dickdarms [am ehesten im Rahmen des bekannten Morbus Crohn] gezeigt habe; vgl. auch KG-Eintrag vom 13. April 2024, 17:54 Uhr: "Möglicher Crohn-Schub bei verdickter Dickdarmwand"). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte geltend macht, er habe hinsichtlich der CT-Bilder Rücksprache mit Dr. med. H._____ und Dr. med. F._____ gehalten (vgl. seine Stellungnahme vom 2. Juni 2025), was nicht aktenkundig nachgewiesen ist.