Das amtliche Gutachten – welches insofern widersprüchlich ist, als an einer Stelle gesagt wird, es liege keine Dokumentation einer fachärztlichen Untersuchung vor [Frage 2a und 2b], an anderer Stelle [Frage, 2b und 7] dann aber darlegt, es seien fachärztliche Beurteilungen respektive Behandlungen erfolgt – stellt klar, dass der klinische Zustand des Patienten bzw. die klinische Evaluation des Abdomens durch einen Facharzt ausschlaggebend ist. Nicht ausgeschlossen ist damit, dass der klinische Zustand des Beschwerdeführers vom Beschuldigten nicht oder zu wenig beachtet wurde - 18 -