Dass zu diesem Zeitpunkt aber – wie am 13. April 2024 geplant – auch eine klinische bzw. fachärztliche Untersuchung durch den Beschuldigten stattgefunden hat, ist eine reine Parteibehauptung des Beschuldigten (vgl. Stellungnahme vom 2. Juni 2025, Rz. 4) und geht aus den Akten nicht hervor (vgl. KG-Einträge vom 14. April 2024 [Patientenakten [...]/USB-Stick bzw. Zwangsmassnahmen]). Nach Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige habe der Beschuldigte ihm lediglich erklärt, dass man im CT sehe, dass der Darm stark entzündet sei durch einen akuten Morbus Crohn-Schub (vgl. Antrag zur Strafanzeige, S. 2 [Straftatendossier]).