Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 14. April 2024 visitiert hat, auch wenn dies in der Krankengeschichte nicht vermerkt ist. Dass zu diesem Zeitpunkt aber – wie am 13. April 2024 geplant – auch eine klinische bzw. fachärztliche Untersuchung durch den Beschuldigten stattgefunden hat, ist eine reine Parteibehauptung des Beschuldigten (vgl. Stellungnahme vom 2. Juni 2025, Rz. 4) und geht aus den Akten nicht hervor (vgl. KG-Einträge vom 14. April 2024 [Patientenakten [...]/USB-Stick bzw. Zwangsmassnahmen]).