Eine klinische Evaluation mit dem Beschuldigten war für den 14. April 2024 geplant (vgl. KG-Eintrag vom 13. April 2024, 17:54 Uhr [Patientenakten [...]/USB-Stick bzw. Zwangsmassnahmen]). Nach Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige kam der Beschuldigte am 14. April 2024 zur Visite vorbei (vgl. Antrag zur Strafanzeige, S. 2, Straftatendossier). Diese Darstellung stimmt mit derjenigen des Beschuldigten überein (Stellungnahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2025, Rz. 11). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 14. April 2024 visitiert hat, auch wenn dies in der Krankengeschichte nicht vermerkt ist.