Stellungnahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2025, Rz. 4). Dass die CT-Befunde am 13. April 2024 mit dem Beschuldigten (und wohl Dr. G._____) um 16:12 Uhr besprochen bzw. ärztlich beurteilt worden sein sollen (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2025, Rz. 4 und 6), ist eine nicht nachgewiesene Behauptung des Beschuldigten. Eine klinische Evaluation mit dem Beschuldigten war für den 14. April 2024 geplant (vgl. KG-Eintrag vom 13. April 2024, 17:54 Uhr [Patientenakten [...]/USB-Stick bzw. Zwangsmassnahmen]).