6.2.6. Gestützt auf das amtliche Gutachten steht fest, dass retrospektiv die CT- Bildgebung des Abdomens vom 13. April 2024 als Anastomoseninsuffizienz zu werten war bzw. eine Anastomoseninsuffizienz im Resektat von der Operation vom 1. Mai 2024 nachgewiesen ist (vgl. auch die Beurteilung im - 17 - CT-Bericht vom 24. April 2024 [Anhang 4 zum Antrag zur Strafanzeige, Straftatendossier], wonach feststeht, dass zu jenem Zeitpunkt eine manifeste Anastomoseninsuffizienz vorlag). Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat allerdings – wie erwähnt (vgl. E. 5 oben) – eine ex ante-Betrachtung stattzufinden.