Am 1. Mai 2024 wurde ein Revisionseingriff durchgeführt. Punctum maximum des Abszesses war im Bereich der ehemaligen Anastomose (Operationsbericht vom 1. Mai 2024, Anhang 6 zum Antrag zur Strafanzeige). 6.1.2. Nach dem Dargelegten wurde die körperliche Leistungsfähigkeit oder das körperliche Wohlbefinden des Beschwerdeführers mindestens vorübergehend nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder verschlechtert. Der objektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung ist damit grundsätzlich erfüllt.