Eine fahrlässige einfache Körperverletzung kann auch durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB), wenn jemand den Eintritt einer einfachen Körperverletzung in fahrlässiger Weise nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, etwa auf Grund eines Vertrages (Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB).