In der Folge ist somit das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtsverletzung in Zusammenhang mit der Nachsorge nach der Operation vom 9. April 2024 zu prüfen, wobei ab dem Zeitpunkt des notfallmässigen Wiedereinstritts des Beschwerdeführers ins [...] am 24. April 2024 nicht mehr der Beschuldigte für den Beschwerdeführer ärztlich zuständig war (zu den Verantwortlichkeiten siehe auch weiter unten, E. 6.2.7).