4. Wie bereits mit Eingabe vom 21. Februar 2025 beschränkte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Vorwurf gegen den Beschuldigten darauf, die postoperative Nachsorge ungenügend durchgeführt zu haben und dadurch eine Körperverletzung bewirkt zu haben (vgl. Beschwerde S. 4, 7, 14). Nicht mehr vorgeworfen wird dem Beschuldigten somit, ohne Einwilligung anstelle einer Teilresektion des Colon Ascedens eine Hemikolektomie bzw. die Operation unsorgfältig durchgeführt zu haben.