Nicht belegt sei sodann auch die Aussage des Beschuldigten, wonach eine mögliche Leckage der Darmnaht in Betracht gezogen, aber aufgrund der Befunde für wenig wahrscheinlich gehalten worden sei. Es finde sich nirgends in den Aufzeichnungen, dass eine solche Untersuchung erwogen worden wäre. Warum das Kontrastmittel nicht in sinnvoller Zeit ohne wesentliche Verdünnung angekommen wäre, werde vom Beschuldigten nicht näher ausgeführt und müsse, soweit es als wesentlich angesehen werde, gutachterlich geklärt werden. - 10 -