3.5. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass nicht in der Krankengeschichte bzw. den Akten ausgewiesen sei, dass der Beschuldigte die CT-Bilder selbst gesehen und hierzu Rücksprache gehalten habe bzw. den Beschwerdeführer am Morgen des 14. April 2024 visitiert und untersucht habe. Solches sei nicht belegt und es fehle weiterhin der Beweis für das sorgfältige Tätigwerden des Beschuldigten. Nicht belegt sei sodann auch die Aussage des Beschuldigten, wonach eine mögliche Leckage der Darmnaht in Betracht gezogen, aber aufgrund der Befunde für wenig wahrscheinlich gehalten worden sei.