Basierend auf den Akten sei erstellt, dass sich zahlreiche Ärztinnen und Ärzte mit der Möglichkeit einer Anastomoseninsuffizienz auseinandergesetzt hätten. Der amtliche Gutachter habe keine sorgfaltswidrige ex ante-Fehlbeur- teilung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Anastomoseninsuffizienz feststellen können. Hinsichtlich der operativen Nachsorge sei bereits aus den Akten erstellt, dass dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtsverletzung vorzuwerfen sei. Angesichts dieses Umstands wäre ein Freispruch sehr wahrscheinlich, weshalb das Strafverfahren mangels Tatverdachts einzustellen sei.