Eine Anastomoseninsuffizienz wäre zudem durch die durchgeführten Massnahmen nicht behandelbar gewesen. Im Gegensatz dazu hätten die durchgeführten Massnahmen zu einer Besserung des Allgemeinzustands des Beschwerdeführers bis zu seiner Entlassung am 19. April 2024 geführt. Die Notwendigkeit einer Zweitoperation sei stets in Erwägung gezogen worden, aufgrund des klinischen Befundes und des Verlaufes aber nicht für notwendig erachtet worden. Basierend auf den Akten sei erstellt, dass sich zahlreiche Ärztinnen und Ärzte mit der Möglichkeit einer Anastomoseninsuffizienz auseinandergesetzt hätten.