Hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung, dass im CT eine A- nastomoseninsuffizienz nicht auszuschliessen gewesen sei, seien die Behauptungen des Beschwerdeführers Laienüberlegungen (ohne Bezugnahme auf den klinischen und laborchemischen Verlauf, auf das Einsetzen der Darmtätigkeit oder auf den Kostaufbau des Beschwerdeführers). Eine Anastomoseninsuffizienz führe fast unausweichlich zu einer Bauchfellentzündung, welche nie vorgelegen habe. Eine Anastomoseninsuffizienz wäre zudem durch die durchgeführten Massnahmen nicht behandelbar gewesen.