Selbst wenn der Bericht von Dr. G._____ allein für die operative Nachsorge entscheidend wäre – was er nicht sei – übersehe der Beschwerdeführer, dass der Beschuldigte und weitere Spezialisten den Bericht sowie die CT-Bilder selbst beurteilt hätten, wodurch eine fachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers in jedem Fall erfolgt sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung, dass im CT eine A- nastomoseninsuffizienz nicht auszuschliessen gewesen sei, seien die Behauptungen des Beschwerdeführers Laienüberlegungen (ohne Bezugnahme auf den klinischen und laborchemischen Verlauf, auf das Einsetzen der Darmtätigkeit oder auf den Kostaufbau des Beschwerdeführers).