3.4. Der Beschuldigte brachte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2025 vor, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 13. April 2024 durch Dr. med. F._____ ausführlich untersucht worden sei. Aufgrund starker Schmerzen am Nachmittag habe die Partnerin des Beschwerdeführers den Beschuldigten angerufen. Er habe daraufhin den diensthabenden Assistenzarzt Dr. G._____ telefonisch angewiesen, den Beschwerdeführer zu visitieren. Dr. G._____ habe den Beschwerdeführer untersucht und ein CT des Abdomens angemeldet. Die CT-Bilder habe er selbst angeschaut und Rücksprache mit Dr. med. H._____ und Dr. med. F._____ gehalten.